RS OGH 2023/6/29 Bkd81/90; 13Bkd5/04; 9Bkd2/05; 14Bkd4/07; 16Bkd2/08; 24Os1/14y; 20Os9/16y; 22Ds3/22

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1994
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 B
RAO §10 Abs1
  1. RAO § 10 heute
  2. RAO § 10 gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RAO § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. RAO § 10 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2006
  5. RAO § 10 gültig von 01.01.1991 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Rechtssatz

Dem Rechtsanwalt, der als Vertreter einer OHG tätig war, ist es verwehrt, Gesellschafter gegen andere Gesellschafter bei Auseinandersetzungen aus dem Gesellschaftsverhältnis zu vertreten (AnwBl 1969,67; AnwBl 1973,135), weil die OHG keine juristische Person ist und damit die Gesellschafter selbst Träger der Rechte und Pflichten sind, so dass der Rechtsanwalt, der die OHG vertritt, als Vertreter aller Gesellschafter anzusehen ist (AnwBl 1960,35). Eine Kollision besteht jedenfalls dann, wenn die Vertretung der Gesellschaft und die Vertretung der einzelnen Gesellschafter bei der Auseinandersetzung in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen, da sonst die Gefahr eines Interessenwiderstreites oder eines Verstoßes gegen die Treuepflicht des Anwaltes besteht (AnwBl 1973,135; auch AnwBl 1963,62).

Entscheidungstexte

  • Bkd 81/90
    Entscheidungstext OGH 24.01.1994 Bkd 81/90
  • 13 Bkd 5/04
    Entscheidungstext OGH 17.10.2005 13 Bkd 5/04
    Auch; nur: Dem Rechtsanwalt, der als Vertreter einer OHG tätig war, ist es verwehrt, Gesellschafter gegen andere Gesellschafter bei Auseinandersetzungen aus dem Gesellschaftsverhältnis zu vertreten. (T1); Beisatz: Ein Rechtsanwalt, der eine Gesellschaft und einen Gesellschafter einmal vertreten hat, darf diesen Gesellschafter gegen einen anderen in einer Gesellschaftsangelegenheit später nicht mehr vertreten. (T2)
  • 9 Bkd 2/05
    Entscheidungstext OGH 06.11.2006 9 Bkd 2/05
    Auch; Beisatz: § 14 RL-BA legt nur die allgemeine gesetzliche Regelung des § 10 RAO für einen speziellen Teil des Gesellschaftsrechtes aus, schränkt sie aber keineswegs wirksam ein. Selbst wenn der Disziplinarbeschuldigte den Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH nur über Auftrag eines der beiden geschäftsführenden Gesellschafter gestellt hat, hat er, im Hinblick auf die Verpflichtung gemäß § 69 Abs 2 KO, damit auch die Interessen des zweiten geschäftsführenden Gesellschafters vertreten. Durch die Vertretung des ihm mit der Stellung des Konkurseröffnungsantrags beauftragenden geschäftsführenden Gesellschafters in einem folgenden Zivilprozess gegen den zweiten geschäftsführenden Gesellschafter, bei dem es letztlich um die Frage ging, ob der Konkurseröffnungsantrag zu Recht gestellt wurde, hat er einen Verstoß gegen § 10 RAO verwirklicht. (T3)
  • 14 Bkd 4/07
    Entscheidungstext OGH 18.06.2007 14 Bkd 4/07
    Vgl auch; Beisatz: Zwischen einer juristischen Person und deren Organen besteht keine Identität. Wenngleich der Vorstand einer juristischen Person für diese als Organ handelnd auftritt, kann keine Rede davon sein, dass es sich bei diesem Vertreter und der von ihm vertretenen Gesellschaft um ein- und dieselbe Person handle. (T4); Beisatz: Hier: Vertretung des Geschäftsführers einer GmbH und Vorstand eines Fußballclubs als Kläger in einem Verfahren, sowie Vertretung eines anderen Mandanten als Kläger in einem mit dem erstgenannten, nicht im Zusammenhang stehenden Verfahren gegen die GmbH und den Fußballclub als Beklagte stellt weder eine echte, noch eine unechte Doppelvertretung dar. (T5)
  • 16 Bkd 2/08
    Entscheidungstext OGH 29.09.2008 16 Bkd 2/08
    Vgl; Beisatz: Das Delikt der Doppelvertretung liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt ein Unternehmen und gleichzeitig einen Gesellschafter dieses Unternehmens gegen das Unternehmen vertritt. (T6)
  • RS0055023">24 Os 1/14y
    Entscheidungstext OGH 12.03.2014 24 Os 1/14y
    Auch
  • RS0055023">20 Os 9/16y
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 20 Os 9/16y
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6
  • RS0055023">22 Ds 3/22v
    Entscheidungstext OGH 12.12.2022 22 Ds 3/22v
    Vgl; Beis nur wie T4
  • RS0055023">23 Ds 18/22g
    Entscheidungstext OGH 29.06.2023 23 Ds 18/22g
    vgl; Beisatz nur wie T4; Beisatz nur wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0055023

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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