Norm
ABGB §308Rechtssatz
Die Verbücherung eines Bestandvertrages bewirkt, daß jeder spätere Erwerber der Liegenschaft den Gebrauch durch den Bestandnehmer weiterhin zu dulden und diesen allenfalls gegen Dritte zu verteidigen hat, dh entgegen § 1120 ABGB an den Bestandvertrag (für die übrigen Zeit) gebunden bleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0013471Dokumentnummer
JJR_19940125_OGH0002_0050OB00077_9300000_001