RS OGH 1994/1/25 5Ob18/94

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Rechtssatz

§ 8 WEG, der die grundsätzliche Unteilbarkeit des mit dem Wohnungseigentum verbundenen Mindestanteils festlegt, regelt nur die sachenrechtliche Zuordnung, daß also im Grundbuch bezüglich eines Wohnungseigentumsobjektes nur eine Person als dinglich berechtigt aufscheinen kann. Folglich regeln auch § 9 Abs 1 WEG und § 12 Abs 1 WEG nur diesen Rechtsbereich. Die obligatorischen Wirkungen eines Rechtsgeschäftes über die Begründung oder Verschaffung von Wohnungseigentum werden durch diese nach außen hin in Erscheinung tretende Güterzuordnung (§§ 9 Abs 1, 12 Abs 1 WEG) nicht berührt; dann kann die Begründung von Wohnungseigentum auch von Personen vereinbart werden, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch gar nicht Miteigentümer der fraglichen Liegenschaft sind.Paragraph 8, WEG, der die grundsätzliche Unteilbarkeit des mit dem Wohnungseigentum verbundenen Mindestanteils festlegt, regelt nur die sachenrechtliche Zuordnung, daß also im Grundbuch bezüglich eines Wohnungseigentumsobjektes nur eine Person als dinglich berechtigt aufscheinen kann. Folglich regeln auch Paragraph 9, Absatz eins, WEG und Paragraph 12, Absatz eins, WEG nur diesen Rechtsbereich. Die obligatorischen Wirkungen eines Rechtsgeschäftes über die Begründung oder Verschaffung von Wohnungseigentum werden durch diese nach außen hin in Erscheinung tretende Güterzuordnung (Paragraphen 9, Absatz eins, 12, Absatz eins, WEG) nicht berührt; dann kann die Begründung von Wohnungseigentum auch von Personen vereinbart werden, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch gar nicht Miteigentümer der fraglichen Liegenschaft sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083060

Dokumentnummer

JJR_19940125_OGH0002_0050OB00018_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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