TE Vwgh Beschluss 2004/4/28 2004/03/0038

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Veröffentlicht am 28.04.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

TKG 1997 §101;
TKG 1997 §104 Abs3 Z24;
VwGG §45 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/03/0039 2004/03/0040 2004/03/0041 2004/03/0042

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, die durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2003, Zlen. 2003/03/0265 bis 0269, betreffend Übertretungen gemäß TKG, abgeschlossenen Verfahren wiederaufzunehmen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2003, Zlen. 2003/03/0265 bis 0269, wurden Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 26. August 2003, Zlen. uvs-2003/23/121-6, uvs- 2003/23/117-6, uvs-2003/23/115-6, uvs-2003/23/122-6 und uvs- 2003/23/114-6, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Mit den durch dieses Erkenntnis aufgehobenen Bescheiden waren über den Beschwerdeführer auf Grund von Verwaltungsübertretungen gemäß § 101 i.V.m. § 104 Abs. 3 Z. 24 Telekommunikationsgesetz (TKG) Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 3 Tage) verhängt worden, da es dieser zu vertreten gehabt habe, dass Anrufe zu Werbezwecken ohne vorherige Zustimmung des Teilnehmers durchgeführt worden seien.

In seiner Beschwerde hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die verfahrensgegenständlichen Anrufe nicht von der Gesellschaft, deren Geschäftsführer er gewesen sei, sondern von einem damaligen Vertragspartner, der S Ltd., durchgeführt worden seien. Diese Gesellschaft habe ohne Wissen und Mitwirkung der von ihm als Geschäftsführer vertretenen Gesellschaft auch die Vermarktung des beschwerdegegenständlichen Mehrwertnummerndienstes durchgeführt. Lediglich für die Verwaltung der bei der Mehrwertnummer eingehenden Anrufe sei die technische Plattform des von ihm vertretenen Unternehmens gemietet worden. Zwischen der S Ltd. und dem von ihm vertretenen Unternehmen, bei denen es sich um eigenständige, voneinander unterschiedliche juristische Personen handle, habe ein Vertragsverhältnis über die Nutzung der technischen Plattform bestanden; diesbezüglich sei vom Beschwerdeführer auch ein Vertrag vom 27. Februar 2002 vorgelegt worden.

Das aufhebende Erkenntnis vom 15. Dezember 2003, Zlen. 2003/03/0265 bis 0269, wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auf Grund der vorliegenden Akten nicht nachvollzogen werden könne, dass die in Frage stehenden Anrufe von der Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer gewesen sei, getätigt worden seien. Es stelle auch einen wesentlichen Begründungsmangel dar, wenn die belangte Behörde angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Berufung und in der mündlichen Verhandlung allein unter Hinweis darauf, dass mit Punkt 1 des Vertrages vom 27. Februar 2002 der S Ltd. lediglich die Benützung der technischen Einrichtungen der A GmbH erlaubt worden sei, festgestellt habe, die Erstbehörde sei zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der jeweils in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen.

Mit Antrag vom 18. März 2004 begehrt der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG, da sich für ihn der Eindruck ergebe, dass der Beschwerdeführer als Beschuldigter im Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol gefälschte Urkunden verwendet und einen realen nicht existierenden Vertragspartner vorgegeben habe. Im Zusammenhang mit anderen gegen den Beschwerdeführer anhängigen Strafverfahren sei vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol versucht worden, mit der Firma S Ltd. Kontakt aufzunehmen, wobei es sich auf Grund der Anfragebeantwortung durch ein anderes Unternehmen der Hinweis ergeben habe, dass die Firma S Ltd. bereits im Jahre 2002 aus dem Handelsregister gelöscht worden sei. Auf Grund von Erhebungen im Englischen Handelsregister, um die die Wirtschaftskammer Österreich, Außenhandelsstelle London, ersucht worden sei, habe sich ergeben, dass diese Firma am 1. Oktober 2002 vom Handelsregister in Cardiff "gestrichen und ausgelöscht" worden sei.

Der Wiederaufnahmeantrag ist nicht begründet:

Im Hinblick darauf, dass ein gleichartiger, gleichartige Bescheide und Beschwerden betreffender Wiederaufnahmeantrag mit dem hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zlen. 2004/03/0034 bis 0037, abgewiesen wurde, kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen werden. Es kann daher auch im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, dass das angeführte hg. Erkenntnis im Sinne des geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes des § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG durch eine allenfalls gefälschte Vertragsurkunde erschlichen worden sei.

Da somit der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht vorliegt, war dem Antrag auf Wiederaufnahme nicht stattzugeben.

Wien, am 28. April 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004030038.X00

Im RIS seit

06.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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