RS OGH 1994/1/25 4Ob167/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1994
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Norm

MSchG §4 Abs1 Z2
UWG §9 Abs3 C2
UWG §9 Abs3 C3a

Rechtssatz

"Oculus" ist in der medizinischen Fachsprache die anatomische Bezeichnung für das Auge, nicht aber die Fachbezeichnung für optische Geräte insbesondere für Ophtalmologen. "OCULUS" ist demnach keineswegs eine, geschweige denn die einzige, allgemein gebräuchliche Bezeichnung für derartige Geräte und deren Erzeuger und/oder Vertreiber, sondern bringt nur die Verwendungsbestimmung derart gekennzeichneter Waren bzw der Waren eines derart gekennzeichneten Herstellers oder Vertreibers zum Ausdruck. Es handelt sich demnach um eine Angabe über die Bestimmung der Ware (§ 4 Abs 1 Z 2 MSchG), welcher zwar - für sich gesehen - keine Unterscheidungskraft zukommt, die aber bei entsprechender Verkehrsgeltungsschutz - keine Unterscheidungskraft zukommt, die aber bei entsprechender Verkehrsgeltungsschutz nach § 9 Abs 3 UWG erlangt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0066695

Dokumentnummer

JJR_19940125_OGH0002_0040OB00167_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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