RS OGH 2001/6/12 1Ob27/93; 5Ob132/01z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1994
beobachten
merken

Rechtssatz

Wird im Außerstreitverfahren ein Antrag wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges a limine zurückgewiesen und ändert das Rekursgericht diese Entscheidung dahingehend ab, daß es den angefochtenen Beschluß ersatzlos behebt und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über den Antrag auf Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufträgt, so kann dem dagegen Revisionsrekurs erhebenden Antragsgegner die Rechtsmittelbefugnis nicht deshalb abgesprochen werden, weil er am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war; das Judikat 61 neu (= SZ 27/290)) ist im Verfahren außer Streitsachen nicht anzuwenden (vgl SZ 59/90 = EvBl 1987/20; MietSlg 36517/19; SZ 44/161 = JBl 1972,104 = RZ 1972,153). Von dieser Auffassung abzugehen, bieten die Änderungen des AußStrG durch die WGN 1989, BGBl 1989/343, keinen Anlaß.Wird im Außerstreitverfahren ein Antrag wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges a limine zurückgewiesen und ändert das Rekursgericht diese Entscheidung dahingehend ab, daß es den angefochtenen Beschluß ersatzlos behebt und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über den Antrag auf Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufträgt, so kann dem dagegen Revisionsrekurs erhebenden Antragsgegner die Rechtsmittelbefugnis nicht deshalb abgesprochen werden, weil er am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war; das Judikat 61 neu (= SZ 27/290)) ist im Verfahren außer Streitsachen nicht anzuwenden vergleiche SZ 59/90 = EvBl 1987/20; MietSlg 36517/19; SZ 44/161 = JBl 1972,104 = RZ 1972,153). Von dieser Auffassung abzugehen, bieten die Änderungen des AußStrG durch die WGN 1989, BGBl 1989/343, keinen Anlaß.

Entscheidungstexte

  • RS0099604">1 Ob 27/93
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 27/93
    Veröff: SZ 67/6
  • RS0099604">5 Ob 132/01z
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 5 Ob 132/01z
    Vgl auch; Beisatz: Erging der Beschluss über die Verfahrensart in einem Außerstreitverfahren a limine, entfaltet die Feststellung, über das Rechtschutzbegehren sei im streitigen statt im außerstreitigen Verfahren abzusprechen, bindende Wirkung und muss dementsprechend auch für den Gegner (Beklagten) anfechtbar sein. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0099604

Im RIS seit

25.01.1994

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten