Rechtssatz
Wird im Außerstreitverfahren ein Antrag wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges a limine zurückgewiesen und ändert das Rekursgericht diese Entscheidung dahingehend ab, daß es den angefochtenen Beschluß ersatzlos behebt und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über den Antrag auf Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufträgt, so kann dem dagegen Revisionsrekurs erhebenden Antragsgegner die Rechtsmittelbefugnis nicht deshalb abgesprochen werden, weil er am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war; das Judikat 61 neu (= SZ 27/290)) ist im Verfahren außer Streitsachen nicht anzuwenden (vgl SZ 59/90 = EvBl 1987/20; MietSlg 36517/19; SZ 44/161 = JBl 1972,104 = RZ 1972,153). Von dieser Auffassung abzugehen, bieten die Änderungen des AußStrG durch die WGN 1989, BGBl 1989/343, keinen Anlaß.Wird im Außerstreitverfahren ein Antrag wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges a limine zurückgewiesen und ändert das Rekursgericht diese Entscheidung dahingehend ab, daß es den angefochtenen Beschluß ersatzlos behebt und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über den Antrag auf Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufträgt, so kann dem dagegen Revisionsrekurs erhebenden Antragsgegner die Rechtsmittelbefugnis nicht deshalb abgesprochen werden, weil er am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war; das Judikat 61 neu (= SZ 27/290)) ist im Verfahren außer Streitsachen nicht anzuwenden vergleiche SZ 59/90 = EvBl 1987/20; MietSlg 36517/19; SZ 44/161 = JBl 1972,104 = RZ 1972,153). Von dieser Auffassung abzugehen, bieten die Änderungen des AußStrG durch die WGN 1989, BGBl 1989/343, keinen Anlaß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0099604Im RIS seit
25.01.1994Zuletzt aktualisiert am
05.02.2024