RS OGH 1994/1/25 1Ob28/93

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Norm

ABGB §1375 D

Rechtssatz

Ein Anerkenntnis eines Rechtsträgers kann nur durch eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung von zu dessen Vertretung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung berufenen oder bevollmächtigten Organen zustande kommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0032438

Dokumentnummer

JJR_19940125_OGH0002_0010OB00028_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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