RS OGH 1994/1/25 5Ob77/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1994
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Norm

ABGB §1095
ABGB §1444 Da

Rechtssatz

Die vom Berechtigten aus einem einverleibten Bestandrecht allein abgegebene Löschungserklärung reicht für die Löschung des Bestandrechtes nicht aus. Für die Wirksamkeit eines Verzichtes bedarf es dafür vielmehr der Zustimmung des Schuldners (Bestandgebers). Die Löschung des einverleibten Bestandrechtes hätte nämlich zur Folge, daß diese mit der Verbücherung verbundene Wirkung wegfiele. In dieser durch die einseitige Erklärung des Bestandnehmers ausgelösten Wirkung läge ein Rechtsverzicht, nämlich der Verzicht auf das Recht, vom Erwerber der Liegenschaft bzw vom Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren die Unterlassung einer Aufkündigung des Bestandvertrages zu begehren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0020431

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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