Norm
ABGB §1295 Ia7Rechtssatz
Da der Beklagte aber - wie der Klageerzählung zu entnehmen ist - in Wahrheit den Kläger persönlich klagen wollte und sich nur in der Parteibezeichnung (MV) vergriffen hatte, ist die von ihm vertretene Auffassung, er könne die Parteibezeichnung auch noch nachträglich, nämlich erst im Exekutionsverfahren, berichtigen, weil sich ja aus dem Klagevorbringen ergebe, welches Rechtssubjekt er gemeint habe, nicht völlig unvertretbar. Wenn auch der Beklagte den Versuch unterlassen hat, die notwendige Richtigstellung der Bezeichnung der beklagten Partei zu beantragen (§ 235 Abs 5 ZPO), kann ihm doch nicht ein grober Sorgfaltsverstoß vorgeworfen werden, zumal er die Exekutionsanträge beim Titelgericht eingebracht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0022799Dokumentnummer
JJR_19940125_OGH0002_0040OB00168_9300000_003