RS OGH 2024/11/19 1Ob502/94; 2Ob596/94; 6Ob2319/96i; 9Ob168/98s; 9Ob201/99w; 7Ob249/00v; 6Ob83/02b;

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Norm

ABGB §140 Bc
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs1 Bc
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Die im Gesetz vorgesehene Anspannung eines Unterhaltspflichtigen greift immer dann Platz, wenn dem Unterhaltspflichtigen die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann, die Anwendung dieses Grundsatzes ist nicht auf die Fälle bloßer Arbeitsunwilligkeit beschränkt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047550

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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