RS OGH 1994/1/25 1Ob623/93, 2Ob2292/96i, 1Ob190/98t, 5Ob32/06a, 5Ob76/18i

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Norm

ABGB §550
AußStrG §170

Rechtssatz

In einem Erbteilungsübereinkommen können sämtliche Miterben ihre Rechtsbeziehungen nach ihrem Gutdünken regeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017122

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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