RS OGH 1994/1/25 5Ob90/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1994
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Norm

VermG §12
  1. VermG § 12 heute
  2. VermG § 12 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 12 gültig von 01.07.1975 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975

Rechtssatz

Das Grundbuchsgericht hat bei Erfüllung der ihm im § 12 Abs 2 VermG übertragenen Aufgabe nicht nur die Vollständigkeit der Beurkundung des Vermessungsamtes im Sinne des § 12 Abs 1 Z 1 und 3 und Abs 2 VermG sowie das Vorliegen der im Abs 1 Z 2 genannten Voraussetzungen zu prüfen, sondern auch auf in anderen gesetzlichen Bestimmungen normierte Voraussetzungen für die Vereinigung von Grundstücken Bedacht zu nehmen (hier: sollen daher Grundstücke vereinigt werden, die im Bauland liegen, so darf das Grundbuchsgericht die Vereinigung durch Anordnung der Verbücherung des Anmeldungsbogens nur dann vollziehen, wenn die nach § 10 Abs 1 nö BauO erforderliche Bewilligung der Baubehörde vorliegt).Das Grundbuchsgericht hat bei Erfüllung der ihm im Paragraph 12, Absatz 2, VermG übertragenen Aufgabe nicht nur die Vollständigkeit der Beurkundung des Vermessungsamtes im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 3 und Absatz 2, VermG sowie das Vorliegen der im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Voraussetzungen zu prüfen, sondern auch auf in anderen gesetzlichen Bestimmungen normierte Voraussetzungen für die Vereinigung von Grundstücken Bedacht zu nehmen (hier: sollen daher Grundstücke vereinigt werden, die im Bauland liegen, so darf das Grundbuchsgericht die Vereinigung durch Anordnung der Verbücherung des Anmeldungsbogens nur dann vollziehen, wenn die nach Paragraph 10, Absatz eins, nö BauO erforderliche Bewilligung der Baubehörde vorliegt).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079903

Dokumentnummer

JJR_19940125_OGH0002_0050OB00090_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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