RS OGH 1994/1/25 4Ob503/94, 6Ob325/97f, 9Ob286/01a, 4Ob10/05g (4Ob11/05d), 2Ob173/09v, 2Ob240/09x, 1

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Norm

ABGB §97
EO §382 IVD
EO §382b Abs1
EO §382e idF vor dem 2.GeSchG
EO §382h
ZPO §266 B
ZPO §503 E4c/16

Rechtssatz

Die Beweislast dafür, dass die Ehewohnung nicht der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten dient, trifft den Beklagten. Er hat den Ausnahmefall der anderweitigen Deckung des Wohnbedürfnisses eines Ehegatten zu beweisen (SZ 54/37). Die Bescheinigungslast im Provisorialverfahren ist gleich zu verteilen wie die Beweislast im Hauptverfahren (vgl SZ 51/39); auch im Provisorialverfahren ist daher der Beklagte dafür bescheinigungspflichtig, dass seine Ehegattin nicht auf die Ehewohnung angewiesen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 503/94
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 4 Ob 503/94
  • 6 Ob 325/97f
    Entscheidungstext OGH 24.11.1997 6 Ob 325/97f
    nur: Die Beweislast dafür, dass die Ehewohnung nicht der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten dient, trifft den Beklagten. Er hat den Ausnahmefall der anderweitigen Deckung des Wohnbedürfnisses eines Ehegatten zu beweisen (SZ 54/37). (T1)
  • 9 Ob 286/01a
    Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 Ob 286/01a
  • 4 Ob 10/05g
    Entscheidungstext OGH 08.02.2005 4 Ob 10/05g
    nur T1
  • 2 Ob 173/09v
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 2 Ob 173/09v
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unklarheiten über die Bewohnbarkeit des Wohnobjekts. (T2)
  • 2 Ob 240/09x
    Entscheidungstext OGH 17.02.2010 2 Ob 240/09x
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 189/14x
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 189/14x
    Teilweise abweichend; Beisatz: § 382h EO enthält keine Sonderregelung für die Bescheinigung des zu sichernden Anspruchs. Deshalb muss der Antragsteller sein am Sicherungsobjekt bestehendes Wohnbedürfnis und die Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten nach allgemeinen Bestimmungen behaupten und bescheinigen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014672

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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