RS OGH 2024/7/23 9ObA365/93; 8Ob30/95; 9ObA18/24y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1994
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Norm

ABGB §1152 B
AngG §6
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AngG Art. 1 § 6 heute
  2. AngG Art. 1 § 6 gültig ab 01.01.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 459/1993

Rechtssatz

Im Arbeitsrecht gilt ein die verschiedensten Entgeltarten umfassender Entgeltbegriff. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf die tatsächlich Funktion der dem Entgeltbegriff zu unterstellenden Leistungen an.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Lohn, Gehalt, Inhalt, Angestellte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027965

Im RIS seit

26.01.1994

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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