RS OGH 1994/1/26 9ObA361/93, 4Ob221/06p

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Veröffentlicht am 26.01.1994
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Norm

KSchG §6 Abs1 Z2

Rechtssatz

Der Verbraucher darf durch Abreden bei der Abgabe von willensrelevanten oder sonstigen vertragsrelevanten Erklärungen, die dem Unternehmerinteresse entgegenstehen, nicht behindert und die Abgabe von dem Unternehmer günstigen Erklärungen nicht soweit erleichtert werden, dass sie dem Verbraucher geradezu unterstellt werden (hier: Schweigen als Zustimmung zur Einziehung von verpfändeten Gehaltsforderungen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0065529

Dokumentnummer

JJR_19940126_OGH0002_009OBA00361_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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