Norm
BAG §15 Abs4 litgRechtssatz
Da der Gesetzgeber den Lehrling nicht gegen seinen Willen für die gesamte Dauer des Lehrverhältnisses binden wollte, räumte er ihm mit § 15 Abs 4 lit g BAG eine ebenso wie die Kündigung auf einem freien, nicht näher zu begründenden Willensentschluß beruhende Lösungsmöglichkeit ein. Eine analoge Anwendung der für die Arbeitnehmerkündigung in § 9 UrlG getroffenen Rechtsfolgenanordnung ist daher sachlich gerechtfertigt.Da der Gesetzgeber den Lehrling nicht gegen seinen Willen für die gesamte Dauer des Lehrverhältnisses binden wollte, räumte er ihm mit Paragraph 15, Absatz 4, Litera g, BAG eine ebenso wie die Kündigung auf einem freien, nicht näher zu begründenden Willensentschluß beruhende Lösungsmöglichkeit ein. Eine analoge Anwendung der für die Arbeitnehmerkündigung in Paragraph 9, UrlG getroffenen Rechtsfolgenanordnung ist daher sachlich gerechtfertigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0052815Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009