RS OGH 2009/2/24 9ObA287/93, 9ObA153/08b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1994
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Norm

BAG §15 Abs4 litg
UrlG §9
  1. BAG § 15 heute
  2. BAG § 15 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2020
  3. BAG § 15 gültig von 28.06.2008 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  4. BAG § 15 gültig von 27.06.2008 bis 27.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  5. BAG § 15 gültig von 01.09.2000 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2000
  6. BAG § 15 gültig von 01.07.1997 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/1997
  7. BAG § 15 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1993
  8. BAG § 15 gültig von 01.01.1987 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 617/1987
  9. BAG § 15 gültig von 01.08.1978 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978

Rechtssatz

Da der Gesetzgeber den Lehrling nicht gegen seinen Willen für die gesamte Dauer des Lehrverhältnisses binden wollte, räumte er ihm mit § 15 Abs 4 lit g BAG eine ebenso wie die Kündigung auf einem freien, nicht näher zu begründenden Willensentschluß beruhende Lösungsmöglichkeit ein. Eine analoge Anwendung der für die Arbeitnehmerkündigung in § 9 UrlG getroffenen Rechtsfolgenanordnung ist daher sachlich gerechtfertigt.Da der Gesetzgeber den Lehrling nicht gegen seinen Willen für die gesamte Dauer des Lehrverhältnisses binden wollte, räumte er ihm mit Paragraph 15, Absatz 4, Litera g, BAG eine ebenso wie die Kündigung auf einem freien, nicht näher zu begründenden Willensentschluß beruhende Lösungsmöglichkeit ein. Eine analoge Anwendung der für die Arbeitnehmerkündigung in Paragraph 9, UrlG getroffenen Rechtsfolgenanordnung ist daher sachlich gerechtfertigt.

Entscheidungstexte

  • RS0052815">9 ObA 287/93
    Entscheidungstext OGH 26.01.1994 9 ObA 287/93
  • RS0052815">9 ObA 153/08b
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 ObA 153/08b
    nur: Da der Gesetzgeber den Lehrling nicht gegen seinen Willen für die gesamte Dauer des Lehrverhältnisses binden wollte, räumte er ihm mit § 15 Abs 4 lit g BAG eine ebenso wie die Kündigung auf einem freien, nicht näher zu begründenden Willensentschluß beruhende Lösungsmöglichkeit ein. (T1); Beisatz: Der Lehrling muss seinen Entschluss, den Lehrberuf aufzugeben, nicht begründen und muss auch nicht nachweisen, dass er den Lehrberuf tatsächlich aufgibt. Vielmehr genügt die bloße schriftliche Erklärung des Lehrlings gegenüber dem Lehrberechtigten, dass er seinen Lehrberuf aufgibt. Dass der Lehrling seine Absicht, den Lehrberuf aufzugeben, kurze Zeit nach der Auflösungserklärung wieder ändert und wieder einen Lehrvertrag im selben Lehrberuf abschließt, ändert an der Wirksamkeit der Auflösung nichts. Steht aber fest, dass der Lehrling seinen Lehrberuf nie aufgeben wollte bzw die Absicht, ihn aufzugeben, nur vorgetäuscht war - etwa, wenn der Lehrling bereits zum Zeitpunkt der Auflösungserklärung einen Lehrvertrag im selben Lehrberuf mit einem anderen Lehrberechtigten abgeschlossen hat - ist der Austrittsgrund nicht verwirklicht. (T2); Bem: Siehe auch RS........................(T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0052815

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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