RS OGH 1994/1/27 2Ob503/94, 6Ob171/98k, 5Ob113/09t, 6Ob238/10h, 8Ob72/14t, 7Ob94/14w, 8Ob86/16d, 8Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1994
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Norm

HGB §344 Abs1
UGB §344

Rechtssatz

Die Vermutung des § 344 Abs 1 HGB wird nur dadurch widerlegt, dass nachgewiesen wird, dass das Geschäft nach objektiven Kriterien (Verkehrsauffassung) ein Privatgeschäft war, und dass dieser private Charakter dem Kontrahenten auch erkennbar war. Einer Widerlegung der Vermutung des § 344 Abs 1 HGB bedarf es nur dann nicht, wenn die Sachlage keinen Zweifel darüber zulässt, dass das Geschäft nicht zum Handelsgewerbe gehört.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 503/94
    Entscheidungstext OGH 27.01.1994 2 Ob 503/94
    Veröff: EvBl 1994/151 S 738
  • 6 Ob 171/98k
    Entscheidungstext OGH 15.10.1998 6 Ob 171/98k
  • 5 Ob 113/09t
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 113/09t
    Vgl auch; Beisatz: Ist eine Zuordnung zum Unternehmen nicht eindeutig herstellbar oder liegt ein Geschäft sowohl im privaten als auch im Unternehmensinteresse, kommt § 344 UGB zum Tragen, wonach im Zweifel die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig gelten. (T1); Beisatz: Auch nach der Rechtsprechung des EuGH (zur Auslegung des Art 13 Abs 1 EuGVÜ) ist bei gemischter privater und gewerblicher Tätigkeit ein Geschäft nur dann als Verbrauchergeschäft anzusehen, wenn der berufliche Zweck so nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (EuGH 20. 1. 2005 Rs C-464/01, Gruber, Slg 2005, I-439). (T2)
  • 6 Ob 238/10h
    Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 238/10h
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Ob der berufliche Zweck des Geschäfts tatsächlich nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, hängt ausschließlich von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3)
  • 8 Ob 72/14t
    Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 Ob 72/14t
    Auch; Beisatz: Die Vermutung nach § 344 UGB wird dadurch widerlegt, dass nachgewiesen wird, dass das Geschäft nach objektiven Kriterien ein Privatgeschäft war und dieser private Charakter dem Vertragspartner auch erkennbar war. Einer Widerlegung der Vermutung bedarf es nur dann nicht, wenn die Sachlage keinen Zweifel darüber zulässt, dass das Geschäft nicht zum Unternehmensbetrieb gehört, also eindeutig ein Privatzweck vorliegt. (T4)
  • 7 Ob 94/14w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 94/14w
    Vgl; Beis wie T1
  • 8 Ob 86/16d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 86/16d
    Auch; Beis wie T1; Beisatz wie T4 nur: Die Vermutung nach § 344 UGB wird dadurch widerlegt, dass nachgewiesen wird, dass das Geschäft nach objektiven Kriterien ein Privatgeschäft war und dieser private Charakter dem Vertragspartner auch erkennbar war. (T5)
    Beisatz: Grundsätzlich ist bei Aufnahme eines Kredits im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit die Umschuldung jedenfalls als Unternehmensgeschäft bzw die Umschuldung eines Verbraucherkredits als Verbrauchergeschäft anzusehen, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls dagegen sprechen. (T6)
  • 8 Ob 46/17y
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 46/17y
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0062319

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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