Norm
StGB §128 DRechtssatz
Da es für die Berechnung des Wertes einer gestohlenen Sache auch auf ihre Funktion im Vermögen des Bestohlenen ankommt (Bertel im WK, § 128 RdZ 8 ff), ist für die Ermittlung des Wertes von Kleinhandelsware der Detailverkaufspreis, von Großhandelsware der dem Wiederverkäufer in Rechnung gestellte Großhandelspreis zugrundezulegen.Da es für die Berechnung des Wertes einer gestohlenen Sache auch auf ihre Funktion im Vermögen des Bestohlenen ankommt (Bertel im WK, Paragraph 128, RdZ 8 ff), ist für die Ermittlung des Wertes von Kleinhandelsware der Detailverkaufspreis, von Großhandelsware der dem Wiederverkäufer in Rechnung gestellte Großhandelspreis zugrundezulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0093821Dokumentnummer
JJR_19940127_OGH0002_0120OS00136_9300000_001