RS OGH 1994/1/27 12Os136/93, 12Os134/94

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Veröffentlicht am 27.01.1994
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Norm

StGB §128 D

Rechtssatz

Da es für die Berechnung des Wertes einer gestohlenen Sache auch auf ihre Funktion im Vermögen des Bestohlenen ankommt (Bertel im WK, § 128 RdZ 8 ff), ist für die Ermittlung des Wertes von Kleinhandelsware der Detailverkaufspreis, von Großhandelsware der dem Wiederverkäufer in Rechnung gestellte Großhandelspreis zugrundezulegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0093821

Dokumentnummer

JJR_19940127_OGH0002_0120OS00136_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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