RS OGH 1994/2/1 5Ob6/94 (5Ob7/94)

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Veröffentlicht am 01.02.1994
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Norm

WGG 1979 §22
WGG 1979 §39 Abs8 Z3

Rechtssatz

Die in § 39 Abs 8 Z3 WGG enthaltene Ausnahmereglung (hier: Anträge, die auf eine Überprüfung der Endabrechnung der gesamten Baukosten oder des Saldos, der zum 31.12.1978 auszuweisen ist, gerichtet sind) ist so zu verstehen, daß der Gesetzgeber die Aufrollung alter, noch auf der Rechtslage und den Kalkulationen vor dem Inkrafttreten des WGG 1979 basierender Abrechnungen vermeiden wollte, doch sind die im zeitlichen Geltungsbereich des WGG 1979 fortwirkenden Verletzungen zwingender Gesetzesvorschriften, die zu einer unzulässigen Entgeltbildung führten und sich in späteren bzw anderen als den in § 39 Abs 8 Z 3 WGG genannten Abrechnungen auswirken, nach Maßgabe der durch das WGG 1979 geschaffenen Möglichkeiten aufzugreifen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 6/94
    Entscheidungstext OGH 01.02.1994 5 Ob 6/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083698

Dokumentnummer

JJR_19940201_OGH0002_0050OB00006_9400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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