RS OGH 1994/2/2 7Ob616/93, 3Ob183/03p

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Veröffentlicht am 02.02.1994
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Norm

NWG §2 Abs1

Rechtssatz

Bei einer Prüfung nach § 2 Abs 1 NWG sind nur die Nachteile der Liegenschaft zu berücksichtigen, die mit dem Notweg belastet wird. Die durch insgesamt nicht mehr als zehn Anlieger sich ergebende höhere Verkehrsbelastung auf der Zufahrtsstraße stellt keinen im Sinne des § 2 Abs 1 NWG zu berücksichtigenden Nachteil dar.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 616/93
    Entscheidungstext OGH 02.02.1994 7 Ob 616/93
  • 3 Ob 183/03p
    Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 183/03p
    Auch; Beisatz: Die Einräumung eines Notwegs scheidet gemäß §4 Abs2 NWG dann aus, wenn ein solcher Weg die Aufrechterhaltung der einheitlichen Bewirtschaftung bzw Benützung der betroffenen Liegenschaften unmöglich machte oder erheblich erschwerte. (T1); Veröff: SZ 2003/113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071111

Dokumentnummer

JJR_19940202_OGH0002_0070OB00616_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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