RS OGH 1994/2/3 8Ob584/93, 3Ob78/05z, 8Ob151/09b, 7Ob198/19x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.1994
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Norm

EheG §72

Rechtssatz

Zum Verzug bedarf es zumindest einer durch eine außergerichtliche, inhaltlich bestimmte Mahnung erfolgten Zahlungsaufforderung an den Unterhaltspflichtigen. Der Unterhaltsberechtigte hat den eingetretenen Verzug zu behaupten und zu beweisen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 584/93
    Entscheidungstext OGH 03.02.1994 8 Ob 584/93
  • 3 Ob 78/05z
    Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 78/05z
    Vgl auch; nur: Zum Verzug bedarf es zumindest einer durch eine außergerichtliche, inhaltlich bestimmte Mahnung erfolgten Zahlungsaufforderung an den Unterhaltspflichtigen. (T1)
  • 8 Ob 151/09b
    Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 Ob 151/09b
    Vgl auch; Beisatz: Verzug des Unterhaltspflichtigen tritt nicht nur im Fall einer Festsetzung des Unterhalts durch Urteil oder Vereinbarung, sondern auch dann ein, wenn der Unterhaltsberechtigte, den ihm ? vermeintlich ? zustehenden Unterhalt betragsmäßig bestimmt einmahnt. (T2)
  • 7 Ob 198/19x
    Entscheidungstext OGH 22.01.2020 7 Ob 198/19x
    Beisatz: Dabei ist aber ein zeitlicher Konnex zwischen Aufforderung zur Auskunftserteilung beziehungsweise Mahnung und Klagsanspruch erforderlich. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0057365

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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