Norm
MRK Art6 Abs3 litc IV3aRechtssatz
Die gesetzliche Verpflichtung der Vertretung durch einen Verteidiger in bestimmten Verfahren verletzt als solche nicht Art 6 Abs 3 lit c MRK. Die Staaten können die Bedingungen regeln, unter welchen der Angeklagte berechtigt ist, das Recht sich selbst zu verteidigen, auszuüben. Sie können auch verlangen, daß ein durch einen Anwalt vertretener Angeklagte seine Rechte im Verfahren im allgemeinen durch seinen Anwalt auszuüben hat. Die Interessen der Rechtspflege können die Vertretung eines Angeklagten auch dann verlangen, wenn er ein erfahrener Jurist ist.Die gesetzliche Verpflichtung der Vertretung durch einen Verteidiger in bestimmten Verfahren verletzt als solche nicht Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK. Die Staaten können die Bedingungen regeln, unter welchen der Angeklagte berechtigt ist, das Recht sich selbst zu verteidigen, auszuüben. Sie können auch verlangen, daß ein durch einen Anwalt vertretener Angeklagte seine Rechte im Verfahren im allgemeinen durch seinen Anwalt auszuüben hat. Die Interessen der Rechtspflege können die Vertretung eines Angeklagten auch dann verlangen, wenn er ein erfahrener Jurist ist.
EKMR 05.09.1990 über die Beschwerde Nr 12350/86 gg Österreich = ÖJZ 1991,319
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0074875Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022