RS OGH 2015/5/19 6Ob1505/94, 9Ob66/14t, 4Ob83/15g

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Veröffentlicht am 03.02.1994
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Rechtssatz

Eine Teilkündigung, bei der Teile des Bestandverhältnisses aufrechterhalten werden sollen, ist eine Abänderung des Bestandvertrages, die grundsätzlich nicht durch einseitige Willenserklärung bewirkt werden kann. Sie ist daher - abgesehen von einer ausdrücklichen Einräumung im Vertrag - nur auf Grund spezieller Kündigungsvorschriften (§ 31 MRG) zulässig; eine ausdehnende Auslegung ist ausgeschlossen.Eine Teilkündigung, bei der Teile des Bestandverhältnisses aufrechterhalten werden sollen, ist eine Abänderung des Bestandvertrages, die grundsätzlich nicht durch einseitige Willenserklärung bewirkt werden kann. Sie ist daher - abgesehen von einer ausdrücklichen Einräumung im Vertrag - nur auf Grund spezieller Kündigungsvorschriften (Paragraph 31, MRG) zulässig; eine ausdehnende Auslegung ist ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • RS0020886">6 Ob 1505/94
    Entscheidungstext OGH 03.02.1994 6 Ob 1505/94
  • RS0020886">9 Ob 66/14t
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 Ob 66/14t
  • RS0020886">4 Ob 83/15g
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 83/15g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0020886

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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