RS OGH 2019/1/24 5Bkd6/92, 4Bkd4/05, 7Bkd3/07, 27Ds9/18g

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Veröffentlicht am 07.02.1994
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Norm

DSt 1990 §41 Abs1

Rechtssatz

Daraus, dass gemäß § 41 Abs 1 DSt 1990 die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten sich aus Pauschalkosten und Barauslagen zusammensetzen, folgt keineswegs, dass diese Komponenten im Kostenbestimmungsbeschluss aufgeschlüsselt werden müssten.Daraus, dass gemäß Paragraph 41, Absatz eins, DSt 1990 die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten sich aus Pauschalkosten und Barauslagen zusammensetzen, folgt keineswegs, dass diese Komponenten im Kostenbestimmungsbeschluss aufgeschlüsselt werden müssten.

Entscheidungstexte

  • 5 Bkd 6/92
    Entscheidungstext OGH 07.02.1994 5 Bkd 6/92
  • 4 Bkd 4/05
    Entscheidungstext OGH 21.02.2006 4 Bkd 4/05
    Auch
  • 7 Bkd 3/07
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 7 Bkd 3/07
  • RS0057104">27 Ds 9/18g
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 27 Ds 9/18g
    nur: Es bedarf keiner Aufschlüsselung in Pauschalkosten und Barauslagen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0057104

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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