RS OGH 1994/2/15 14Os182/93, 17Os19/12s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1994
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Norm

StGB §5 F
StGB §11 A

Rechtssatz

Die Vorsätzlichkeit eines Tuns ist nicht dadurch bedingt, dass die Handlung dem Täter zur Verantwortlichkeit zugerechnet werden kann. Vorsatz ist wertfrei und setzt keine Beurteilung nach den die Schuld konstituierenden Maßstäben voraus. Im Sinne des Gesetzes kann jeder strafrechtlich Handlungsfähige vorsätzlich handeln, daher können dies auch Geisteskranke, Volltrunkene und Strafunmündige.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 182/93
    Entscheidungstext OGH 15.02.1994 14 Os 182/93
  • 17 Os 19/12s
    Entscheidungstext OGH 25.02.2013 17 Os 19/12s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Sache nach bejahter Tatvorsatz trotz „Feststellung“, der Angeklagte habe ohne Vorsatz gehandelt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0089033

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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