Norm
GRBG §1 Abs2Rechtssatz
Der Umstand, daß der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Konventionsverletzung im Strafverfahren festgestellt hat, ändern nichts an der Unzulässigkeit von Grundrechtsbeschwerden im Zusammenhang mit der Verhängung und dem Vollzug von Freiheitsstrafen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061100Dokumentnummer
JJR_19940215_OGH0002_0140OS00193_9300000_001