RS OGH 1994/2/15 10ObS9/94

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Veröffentlicht am 15.02.1994
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Norm

ASVG §133 Abs1
ASVG §154

Rechtssatz

Kosten des Umbaues der Badewanne bzw der Neuerrichtung eines Badezimmers, um einen vom Krankenverischerer bewilligten Badelifter einbauen zu können, stellen kein Heilmittel oder Hilfsmittel und somit keine Leistungen dar, für die die soziale Krankenversicherung aufzukommen hätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083784

Dokumentnummer

JJR_19940215_OGH0002_010OBS00009_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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