Norm
ASVG idF 50.Nov §86 Abs4Rechtssatz
Das Einlangen der Ambulanzkarte, in der die Verletzung der Versicherten angeführt sind, beim Versicherungsträger stellt im Zusammenhang mit dem von der Versicherten rückgemittelten Fragebogen eine Unfallsanzeige im Sinne des § 86 Abs 4, Satz 2, ASVG dar.Das Einlangen der Ambulanzkarte, in der die Verletzung der Versicherten angeführt sind, beim Versicherungsträger stellt im Zusammenhang mit dem von der Versicherten rückgemittelten Fragebogen eine Unfallsanzeige im Sinne des Paragraph 86, Absatz 4,, Satz 2, ASVG dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083732Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008