Rechtssatz
Das Übersehen der Bestimmungen des § 903 dritter Satz ABGB in Verbindung mit § 1 Fristenablauf - HemmungsG, BGBl 1961,37, durch das Berufungsgericht bei Prüfung der Verjährung ist unvertretbar im Sinne des § 1 Abs 1 AHG. Der unterlassene Hinweis auf diese Bestimmungen im Berufungsverfahren durch die klagende Partei, deren Begehren in 1. Instanz wegen Verspätung abgewiesen wurde, begründet ein Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0038007Dokumentnummer
JJR_19940216_OGH0002_0010OB00037_9300000_001