Norm
B-VG Art7Rechtssatz
Gegen die Ausnehmung der im § 59 Abs 2 KFG 1967 genannten Kraftfahrzeugbesitzer bestehen im Hinblick auf das Gleichheitsgebot keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Gegen die Ausnehmung der im Paragraph 59, Absatz 2, KFG 1967 genannten Kraftfahrzeugbesitzer bestehen im Hinblick auf das Gleichheitsgebot keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053322Dokumentnummer
JJR_19940216_OGH0002_0010OB00002_9400000_004