RS OGH 2019/10/23 1Ob1/94, 1Ob1045/95, 1Ob247/97y, 1Ob242/06d, 1Ob172/14x, 1Ob115/19x, 1Ob118/19p, 1

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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Norm

WRG §34 Abs4
WRG §117

Rechtssatz

Nach der Neufassung dieser Bestimmung durch die WRGNov 1990 (Entfall des Wortes "weiter") ist jede mögliche Nutzung zu entschädigen, die dem Anspruchsberechtigten infolge des Eingriffs verwehrt bleibt, soweit sie nur bei dessen Anordnung zulässig und durch etwa erforderliche behördliche Bewilligungen gedeckt war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0082579

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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