Norm
AHG §2 Abs2Rechtssatz
Der Anspruch gegen den Rechtsträger entfällt bei Verletzung der in dieser Gesetzesstelle verankerten Rettungspflicht nur insoweit, als das Rechtsmittel dagegen hätte Abhilfe schaffen können. Würde der Amtshaftungskläger in Schubhaft genommen und in der Folge nach Erlassung eines Aufenthaltsverbots abgeschoben, so kommt der im § 2 Abs 2 AHG vorgesehene Entfall des Ersatzanspruchs nur dann in Betracht, wenn er das Aufenthaltsverbot nicht bekämpfte. Die Anfechtung des Schubhaftsbescheides hätte die Abschiebung als Durchführungsmaßnahme des Aufenthaltsverbots nicht abwenden können. Nur soweit der Rechtsträger beweist, dass bei Stattgebung der Schubhaftbeschwerde auch das Aufenthaltsverbot nicht erlassen worden wäre, weil dabei jene Umstände zutage gefördert worden wären, die dem Aufenthaltsverbot entgegenstanden, kann in der Unterlassung der Anfechtung unter Umständen ein Mitverschulden des Amtshaftungsklägers gelegen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0050088Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016