RS OGH 1994/2/16 1Ob37/93, 1Ob68/16f

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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Norm

AHG §2 Abs2

Rechtssatz

Beim Ausschluß von Ersatzansprüchen nach § 2 Abs 2 AHG steht für den Bereich des Zivilprozesses einer unterlassenen Berufung nur eine nicht gesetzmäßig ausgeführte Berufung gleich, nicht aber eine gesetzmäßig ausgeführte Berufung, die einen relevanten Aspekt der rechtlichen Beurteilung nicht behandelt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 37/93
    Entscheidungstext OGH 16.02.1994 1 Ob 37/93
  • 1 Ob 68/16f
    Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 68/16f
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Antrag nach § 508 ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision; das Berufungsgericht war im Anlassverfahren bei Prüfung der nachträglichen Zulassung der ordentlichen Revision auf die im Abänderungsantrag geltend gemachten Gründe beschränkt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0050077

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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