RS OGH 1994/2/16 1Ob1/94, 1Ob242/06d, 8Ob109/10b, 1Ob138/13w

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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Norm

WRG §34 Abs4
WRG §118 Abs1

Rechtssatz

Von der Entschädigungspflicht ausgenommen bleiben alle Nutzungen, die im Zeitpunkt des Eingriffs entweder überhaupt - zB durch bestehende Dienstbarkeiten - ausgeschlossen oder doch durch erforderliche Bewilligungen (Widmungen, Baubewilligungen und dergleichen) nicht gedeckt sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0082578

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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