RS OGH 1994/2/16 1Ob2/94, 1Ob37/95, 1Ob201/16i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1994
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Norm

AHG §1 Ba
AHG §1 Bb

Rechtssatz

Können die Merkmale, die Amtshaftung zur Folge haben, und jene, die die allgemeine Haftung nach den §§ 1295 ff ABGB auslösen würden, bei der Beurteilung der Rechtsfolgen eines Sachverhalts voneinander nicht getrennt werden, so muß die amtshaftungsrechtliche Tangente als die speziellere Regelung den Ausschlag geben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2/94
    Entscheidungstext OGH 16.02.1994 1 Ob 2/94
  • 1 Ob 37/95
    Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 37/95
    Veröff: SZ 68/134
  • 1 Ob 201/16i
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 1 Ob 201/16i
    Auch; Beisatz: Für aus dem gleichen, als hoheitlich einzuordnenden Verhalten abgeleitete – nach allgemeinem Zivilrecht – zusätzlich und parallel laufende Schadenersatzansprüche (etwa aus Vertragsverletzung) gegen ein Organ, sei es eine natürliche oder eine juristische Person, besteht kein Raum. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0050160

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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