Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Können die Merkmale, die Amtshaftung zur Folge haben, und jene, die die allgemeine Haftung nach den §§ 1295 ff ABGB auslösen würden, bei der Beurteilung der Rechtsfolgen eines Sachverhalts voneinander nicht getrennt werden, so muß die amtshaftungsrechtliche Tangente als die speziellere Regelung den Ausschlag geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0050160Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2017