RS OGH 1994/2/17 2Ob585/93

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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Rechtssatz

Es löst keine Rückzahlungspflicht nach § 22 UVG aus, wenn der Umstand, daß der Unterhaltspflichtige trotz Vorschußgewährung Unterhaltsleistungen direkt an das Kind erbringt, nicht sofort gemeldet wird.Es löst keine Rückzahlungspflicht nach Paragraph 22, UVG aus, wenn der Umstand, daß der Unterhaltspflichtige trotz Vorschußgewährung Unterhaltsleistungen direkt an das Kind erbringt, nicht sofort gemeldet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076782

Dokumentnummer

JJR_19940217_OGH0002_0020OB00585_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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