Norm
UVG §21Rechtssatz
Es löst keine Rückzahlungspflicht nach § 22 UVG aus, wenn der Umstand, daß der Unterhaltspflichtige trotz Vorschußgewährung Unterhaltsleistungen direkt an das Kind erbringt, nicht sofort gemeldet wird.Es löst keine Rückzahlungspflicht nach Paragraph 22, UVG aus, wenn der Umstand, daß der Unterhaltspflichtige trotz Vorschußgewährung Unterhaltsleistungen direkt an das Kind erbringt, nicht sofort gemeldet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076782Dokumentnummer
JJR_19940217_OGH0002_0020OB00585_9300000_001