RS OGH 1994/2/22 5Ob26/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1994
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Norm

Tir FLG §84 Abs2
Tir FLG §84 Abs3
GBG §33
GBG §136

Rechtssatz

Im Zuge agrarischer Operationen außerbücherlich eingetragenen Rechtsänderungen können nur dann zur Berichtigung des Grundbuches führen, wenn sie offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen sind (hier: Nachweis erforderlich, daß alles von Amt der Tiroler Landesregierung angeregten Grundbuchseintragungen durch die Anordnung der vorläufigen Übernahme und die dadurch eingetragenen Rechtsänderungen gedeckt sind).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059098

Dokumentnummer

JJR_19940222_OGH0002_0050OB00026_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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