RS OGH 2023/10/17 6Ob653/93; 1Ob532/95; 6Ob594/95; 1Ob553/95; 1Ob635/95; 1Ob2292/96g; 6Ob8/98i; 9Ob6

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Veröffentlicht am 22.02.1994
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Norm

ABGB §140 Bb
EheG §94
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. EheG § 94 heute
  2. EheG § 94 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Es ist nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Heranziehung eines vorhandenen Vermögensstammes zumutbar ist. Die Zumutbarkeit kann aber nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung an Hand der jeweiligen konkreten Verhältnisse des Einzelfalles beurteilt werden (hier: Quelle eines Sparguthabens ist in die Interessenabwägung einzubeziehen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047470

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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