Norm
Tir FLG §84 Abs2Rechtssatz
Für die Richtigstellung des Grundbuches nach agrarischen Operationen, die an sich dem § 136 GBG zu unterstellen wäre, besteht nun eine Besonderheit darin, dass sie von Amts wegen vorzunehmen ist (§ 47 Abs 2 FlVfGG; die Ausführungsgesetze der Länder - so auch § 84 Abs 2 Tir FLG - folgen dieser Vorschrift). Anträge der Beteiligten - auch der Agrarbehörde - haben daher in solchen Verfahren nur die Bedeutung von Anregungen. § 136 GBG ist in allen Fällen einer Grundbuchsberichtigung im Zuge agrarischer Operationen mit der Maßgabe anzuwenden, dass es keines förmlichen Ansuchens der Agrarbehörde bedarf; das Grundbuchgericht hat sich allenfalls fehlende Eintragungsunterlagen von Amts wegen zu beschaffen (vgl SZ 35/60).Für die Richtigstellung des Grundbuches nach agrarischen Operationen, die an sich dem Paragraph 136, GBG zu unterstellen wäre, besteht nun eine Besonderheit darin, dass sie von Amts wegen vorzunehmen ist (Paragraph 47, Absatz 2, FlVfGG; die Ausführungsgesetze der Länder - so auch Paragraph 84, Absatz 2, Tir FLG - folgen dieser Vorschrift). Anträge der Beteiligten - auch der Agrarbehörde - haben daher in solchen Verfahren nur die Bedeutung von Anregungen. Paragraph 136, GBG ist in allen Fällen einer Grundbuchsberichtigung im Zuge agrarischer Operationen mit der Maßgabe anzuwenden, dass es keines förmlichen Ansuchens der Agrarbehörde bedarf; das Grundbuchgericht hat sich allenfalls fehlende Eintragungsunterlagen von Amts wegen zu beschaffen vergleiche SZ 35/60).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059070Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.08.2011