Haben die Länder gleichartige (im Sinne von entsprechenden) Regelungen erlassen, verdrängen diese die bundesgesetzliche Regelung (AngG).
2.)2,
Nach § 40 nö GdVBG sind die Sonderzahlungen für die Abfertigung nicht zu berücksichtigen (§ 7 nö GdVBG).Nach Paragraph 40, nö GdVBG sind die Sonderzahlungen für die Abfertigung nicht zu berücksichtigen (Paragraph 7, nö GdVBG).
Auch; Beisatz: Die nicht im § 7 Abs 2 GdVBG aufgezählten Zulagen sowie "außerdem" gewährte Sonderhonorare scheiden per definitionem für die Ermittlung der Abfertigung aus. (T1)
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Wenn eine landesrechtliche Regelung für die Vertragsbediensteten hier im Zusammenhang mit der Fürsorgepflicht fehlt, kann auf die oben dargestellten allgemeinen arbeitsvertragsrechtlichen Grundlagen zurückgegriffen werden. (T3); Veröff: SZ 2004/133