RS OGH 1994/2/23 7Ob509/94

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Norm

EheG §94
  1. EheG § 94 heute
  2. EheG § 94 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Bei Schaffung eines Benützungstitels für einen Ehegatten am Eigentum des anderen auf Zeit entspricht eine laufende Ausgleichszahlung am ehesten dem Billigkeitsgebot des § 83 EheG, wird doch nur so eine der Dauer des Benützungsrechtes entsprechende Ausgleichszahlung erreicht und die Bemessung einer in bezug auf die nachfolgende Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft übermäßigen Ausgleichszahlung vermieden.Bei Schaffung eines Benützungstitels für einen Ehegatten am Eigentum des anderen auf Zeit entspricht eine laufende Ausgleichszahlung am ehesten dem Billigkeitsgebot des Paragraph 83, EheG, wird doch nur so eine der Dauer des Benützungsrechtes entsprechende Ausgleichszahlung erreicht und die Bemessung einer in bezug auf die nachfolgende Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft übermäßigen Ausgleichszahlung vermieden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0057623

Dokumentnummer

JJR_19940223_OGH0002_0070OB00509_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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