RS OGH 1994/2/23 3Ob28/94, 3Ob308/98k, 6Ob229/01x, 7Ob211/02h, 7Ob291/05b, 1Ob38/09h, 4Ob144/16d, 3O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1994
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Norm

ABGB §140 Bb

Rechtssatz

Einmalige Beträge, die vom Arbeitgeber des Arbeitsverhältnisses neben der nach dem Gesetz gebührenden Abfertigung bezahlt werden (hier: für die freiwillige Abfertigung, die Überbrückungshilfe und die Pensionsabfindung) sind so auf die einzelnen Monate aufzuteilen, dass unter Berücksichtigung des dem Unterhaltsschuldner anstelle des Arbeitseinkommens zufließenden Einkommens etwa der Betrag seines letzten durchschnittlichen monatlichen Einkommens erreicht wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 28/94
    Entscheidungstext OGH 23.02.1994 3 Ob 28/94
  • 3 Ob 308/98k
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 308/98k
    Auch; Beisatz: Aus dem Wesen der gesetzlichen Abfertigung (Entgelt) folgt, dass sie so zu behandeln ist, als ob sie monatlich als Arbeitsentgelt in den der Auflösung des Arbeitsverhältnisses folgenden Monaten ausbezahlt worden wäre, und bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage auf so viele Monate aufzuteilen ist, wie sie darin enthaltenen Monatsentgelten entspricht. Die freiwillige Abfertigung ist jedoch so auf die einzelnen Monate aufzuteilen, dass unter Berücksichtigung des dem Unterhaltsschuldner anstelle des bisherigen Arbeitseinkommens zufließenden nunmehrigen Einkommens (Arbeitslosenunterstützung) etwa der Betrag des letzten durchschnittlichen monatlichen Einkommens erreicht wird. (T1)
  • 6 Ob 229/01x
    Entscheidungstext OGH 18.10.2001 6 Ob 229/01x
    Auch; Beisatz: Dies wird insbesondere in den Fällen einer relativ hohen Abfertigung und einem nicht ganz geringen Eigeneinkommen des Unterhaltspflichtigen vertreten, weil dann nicht davon auszugehen ist, dass die Abfertigung in einem kürzeren Zeitraum zur Gänze verbraucht wird. (T2)
  • 7 Ob 211/02h
    Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 211/02h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufteilung einer gesetzlichen Abfertigung. (T3)
  • 7 Ob 291/05b
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 291/05b
    Auch; Beisatz: Jubiläumsgeld. (T4)
  • 1 Ob 38/09h
    Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 38/09h
    Auch
  • 4 Ob 144/16d
    Entscheidungstext OGH 12.07.2016 4 Ob 144/16d
    Auch
  • 3 Ob 128/16v
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 128/16v
    Vgl auch
  • 3 Ob 146/20x
    Entscheidungstext OGH 01.03.2021 3 Ob 146/20x
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047425

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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