RS OGH 1994/2/23 7Ob1668/93, 1Ob608/95, 1Ob171/02g, 7Ob211/07s, 2Ob152/07b, 2Ob141/10i, 3Ob43/11m, 2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1994
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Norm

ABGB §94 Abs2

Rechtssatz

Ein in weiterer Vergangenheit zurückliegender Ehebruch der Unterhaltsklägerin lässt ihr Unterhaltsbegehren dann nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen, wenn der Unterhaltsbeklagte nicht behauptet und beweist, dass das ehebrecherische Verhältnis noch aufrecht ist, vor kurzem erst beendet worden ist bzw Anlass für die Auflösung des gemeinsamen Haushaltes war.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 1668/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1994 7 Ob 1668/93
  • 1 Ob 608/95
    Entscheidungstext OGH 04.10.1995 1 Ob 608/95
    Vgl
  • 1 Ob 171/02g
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 171/02g
    Vgl auch; Beisatz: Der Ehebruch und das "fortgesetzte sexuelle Liebesverhältnis" stellen ungeachtet eines bereits anhängigen Scheidungsverfahrens grundsätzlich derart schwerwiegende Verletzungen der ehelichen Verhaltenspflichten dar, dass der Unterhaltsanspruch des ehebrecherischen Ehegatten als verwirkt angesehen werden muss. Von dieser Regel kann bloß dann eine Ausnahme gerechtfertigt sein, wenn der andere Ehegatte ausdrücklich oder wenigstens unzweifelhaft schlüssig zu erkennen gegeben hat, dass er seinen ernstlichen Willen, die Ehe ihrem Wesen gemäß fortzusetzen, aufgegeben und dadurch die andernfalls zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führende schwere Pflichtverletzung seines Ehepartners gebilligt, veranlasst oder gefördert hat. (T1)
  • 7 Ob 211/07s
    Entscheidungstext OGH 17.10.2007 7 Ob 211/07s
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 152/07b
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 152/07b
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Der Ehebruch und das "fortgesetzte sexuelle Liebesverhältnis" stellen ungeachtet eines bereits anhängigen Scheidungsverfahrens grundsätzlich derart schwerwiegende Verletzungen der ehelichen Verhaltenspflichten dar, dass der Unterhaltsanspruch des ehebrecherischen Ehegatten als verwirkt angesehen werden muss. (T2)
  • 2 Ob 141/10i
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 141/10i
    Auch Beis wie T2
  • 3 Ob 43/11m
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 43/11m
    Beis wie T1
  • 2 Ob 58/13p
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 2 Ob 58/13p
  • 3 Ob 93/20b
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 3 Ob 93/20b
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014288

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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