RS OGH 2019/6/27 9ObA311/93 (9ObA312/93 -9ObA338/93), 9ObA147/07v, 8ObA22/13p, 8ObA76/18m

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Norm

ArbVG §34
  1. ArbVG § 34 heute
  2. ArbVG § 34 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986

Rechtssatz

Als Betriebsinhaber ist anzusehen, wer über die Arbeitsstätte verfügen kann und daher auch in der Lage ist, durch zweckentsprechenden Einsatz der vorhandenen technischen und immateriellen Mittel Arbeitsergebnisse zu verfolgen. Die rechtliche Beschaffenheit des über die Arbeitsstätte Verfügungsberechtigten ist ebenso irrelevant wie die Beschaffenheit der unternehmerischen Zielsetzung. Der Betriebsinhaber muss mit dem arbeitsvertragsrechtlichen Arbeitgeber nicht ident sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051097

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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