RS OGH 1994/2/23 9ObA24/94

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Rechtssatz

Der Begriff der Niederlassung ist unter Heranziehung des § 1 Abs 1 IPRG zu interpretieren. Eine Niederlassung im Sinne des § 44 Abs 2 IPRG liegt auch dann vor, wenn zwar keine selbständige Unternehmenseinheit im Inland besteht, jedoch eine rein faktische Niederlassung, von der aus organisatorische Maßnahmen gesetzt werden, die das Arbeitsverhältnis wesentlich prägen.Der Begriff der Niederlassung ist unter Heranziehung des Paragraph eins, Absatz eins, IPRG zu interpretieren. Eine Niederlassung im Sinne des Paragraph 44, Absatz 2, IPRG liegt auch dann vor, wenn zwar keine selbständige Unternehmenseinheit im Inland besteht, jedoch eine rein faktische Niederlassung, von der aus organisatorische Maßnahmen gesetzt werden, die das Arbeitsverhältnis wesentlich prägen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076746

Dokumentnummer

JJR_19940223_OGH0002_009OBA00024_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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