RS OGH 1994/2/23 7Ob621/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1994
beobachten
merken

Norm

ABGB §1029 A1
HGB §54 Abs3

Rechtssatz

Im Interesse der Verkehrssicherheit ist zu fordern, daß eine echte Vollmachtsbeschränkung eindeutig zum Ausdruck gebracht werden muß. Ist dies der Fall, so wirkt die bei Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigen vorgenommene Beschränkung auch Dritten gegenüber, die von dieser Beschränkung nichts gewußt haben auch nichts wissen konnten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0019800

Dokumentnummer

JJR_19940223_OGH0002_0070OB00621_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten