Norm
ABGB §1029 A1Rechtssatz
Im Interesse der Verkehrssicherheit ist zu fordern, daß eine echte Vollmachtsbeschränkung eindeutig zum Ausdruck gebracht werden muß. Ist dies der Fall, so wirkt die bei Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigen vorgenommene Beschränkung auch Dritten gegenüber, die von dieser Beschränkung nichts gewußt haben auch nichts wissen konnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0019800Dokumentnummer
JJR_19940223_OGH0002_0070OB00621_9300000_002