RS OGH 1994/2/28 14Bkd3/93

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Veröffentlicht am 28.02.1994
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 C3
DSt 1990 §3

Rechtssatz

Wurde zwischen dem Angeklagten und seinem Verfahrenshelfer nach der Urteilsverkündung die Prozeßlage ausführlich besprochen und die Einbringung von Rechtsmitteln gegen das Urteil, nicht aber die nochmalige Kontaktaufnahme mit dem (verhafteten) Angeklagten vereinbart, so liegt in der Unterlassung der Mitteilung des Inhaltes von Urteilsausfertigung und Rechtsmittelausführung - wenn überhaupt - nur ein geringfügiges Verschulden.

Entscheidungstexte

  • 14 Bkd 3/93
    Entscheidungstext OGH 28.02.1994 14 Bkd 3/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0055207

Dokumentnummer

JJR_19940228_OGH0002_014BKD00003_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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