RS OGH 1994/2/28 5Ob45/93 (5Ob46/93, 5Ob47/93)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1994
beobachten
merken

Norm

WGG 1979 §19
WGG 1979 §39 Abs8 Z2

Rechtssatz

§ 39 Abs 8 Z 2 WGG stellt bloß für die nach dem Inkrafttreten des WGG 1979 erstmalige Vorlage der Abrechnung im Sinne des § 19 WGG die Fiktion auf, daß der zum 31.12.1978 ausgewiesene Saldo als genehmigt gilt. Dies betrifft somit nur die Verrechnung einzelner, in § 19 Abs 1 WGG aufgezählter Entgeltbestandteile, möge deren Höhe auch auf Grundlage der Baukosten zu berechnen sein, nicht aber das Ergebnis einer Baukostenverrechnung.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 45/93
    Entscheidungstext OGH 28.02.1994 5 Ob 45/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083593

Dokumentnummer

JJR_19940228_OGH0002_0050OB00045_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten