RS OGH 1994/2/28 5Ob45/93 (5Ob46/93, 5Ob47/93)

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Veröffentlicht am 28.02.1994
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Norm

WGG 1979 §19
WGG 1979 §39 Abs8 Z2

Rechtssatz

§ 39 Abs 8 Z 2 WGG stellt bloß für die nach dem Inkrafttreten des WGG 1979 erstmalige Vorlage der Abrechnung im Sinne des § 19 WGG die Fiktion auf, daß der zum 31.12.1978 ausgewiesene Saldo als genehmigt gilt. Dies betrifft somit nur die Verrechnung einzelner, in § 19 Abs 1 WGG aufgezählter Entgeltbestandteile, möge deren Höhe auch auf Grundlage der Baukosten zu berechnen sein, nicht aber das Ergebnis einer Baukostenverrechnung.Paragraph 39, Absatz 8, Ziffer 2, WGG stellt bloß für die nach dem Inkrafttreten des WGG 1979 erstmalige Vorlage der Abrechnung im Sinne des Paragraph 19, WGG die Fiktion auf, daß der zum 31.12.1978 ausgewiesene Saldo als genehmigt gilt. Dies betrifft somit nur die Verrechnung einzelner, in Paragraph 19, Absatz eins, WGG aufgezählter Entgeltbestandteile, möge deren Höhe auch auf Grundlage der Baukosten zu berechnen sein, nicht aber das Ergebnis einer Baukostenverrechnung.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 28.02.1994 5 Ob 45/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083593

Dokumentnummer

JJR_19940228_OGH0002_0050OB00045_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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