RS OGH 2023/1/27 5Ob12/94; 5Ob100/00t; 2Ob25/10f; 5Ob139/12w; 5Ob208/19b; 5Ob12/20f; 1Ob241/22f

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Veröffentlicht am 28.02.1994
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Norm

ABGB §364c
  1. ABGB § 364c heute
  2. ABGB § 364c gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ABGB § 364c gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Unter Zustimmung des Berechtigten aus einem Veräußerungs- und Belastungsverbot zur Veräußerung, die eine solche trotz des haftenden Verbotes zulässig macht, ist nur die Aufgabe des Rechtes zu verstehen, nicht auch eine Zustimmung zur Veräußerung "unter Fortbestand" des zugunsten des Erklärenden eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbotes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0015101

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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