RS OGH 2020/4/3 5Ob12/94, 1Ob11/95, 5Ob12/20f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1994
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Norm

ABGB §364c
  1. ABGB § 364c heute
  2. ABGB § 364c gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ABGB § 364c gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Eine vertragsmäßige Ausdehnung der Bindung auf sonstige Rechtsnachfolger des ersten Eigentümers ist nach dem Wortlaut des § 364 c ABGB unwirksam, da das Verbot nach diesem Wortlaut, wie ausgedehnt es auch vereinbart sein mag, doch immer nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger verpflichtet.Eine vertragsmäßige Ausdehnung der Bindung auf sonstige Rechtsnachfolger des ersten Eigentümers ist nach dem Wortlaut des Paragraph 364, c ABGB unwirksam, da das Verbot nach diesem Wortlaut, wie ausgedehnt es auch vereinbart sein mag, doch immer nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger verpflichtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0015102

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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